Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 323 Bekanntmachung des Spaltungsplans

Stand: 07.03.2023

Bund2 Fassungen39 Entscheidungen

§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend.

§ 322 § 324